Schon gewusst?

  • 10.09.2023: Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat gemäß §30 Mutterschutzgesetz (MuSchG) eine AfMu-Regel (MuSchR - Gefährdungsbeurteilung) veröffentlicht, die die Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Arbeitsschutzes / Mutterschutzes präzisiert. Diese Regel hat einen mit den Regeln der BAuA (TRBS, TRGS, ...) vergleichbaren Status und ist verbindlich für alle Arbeitgeber umzusetzen.
    Wichtig ist, dass diese Regel auch anzuwenden ist, wenn zum Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung keine Frauen beschäftigt werden (Abschnitt 9 (3) MuSchR). Dann gilt es zu beurteilen, inwieweit ein Arbeitsplatz überhaupt für werdende oder stillende Mütter geeignet wäre.
  • 31.07.2023: Die Technische Unterlage muss 10 Jahre nach Bereitstellung des letzten Artikels lesbar der Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung gestellt werden können. Das bedeutet für die elektronische Datenhaltung, dass Dateien in Dateiformaten vorhanden sein müssen, für die es in 10 Jahren noch Programme gibt, die diese Dateien lesen können. Hier kommt das Dateiformat PDF/A in Frage. Das Kürzel "A" kennzeichnet eine PDF-Version, die auf Besonderheiten verzichtet. Die meisten Programme die PDF exportieren können bieten diese Option an. Da zur Technischen Unterlage auch die angewendete Norm gehört, diese jedoch zumeist nicht im Format PDF/A geliefert werden, sind diese in Papierform aufzubewahren. Das Aufbewahren der angewendeten Vorschriften macht Sinn, um ggf. nachweisen zu können, was zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gegolten hat.

  • 18.07.2023: Die neue EU-Maschinenverordnung 2023/1230 wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Verordnung löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die Richtlinie 73/361/EWG ab. Gemäß Artikel 52 der neuen Verordnung dürfen Maschinen, die der alten 2006/42/EG entsprechen bis einschließlich 19. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden.
    Achtung: Zu den Datumsangaben der Verordnung gibt es ein
    Berichtigungsdokument. Die Datumsangaben wurden jeweils um 1 bis 6 Tage verschoben.

  • 13.06.2023: Die EU-Richtlinie 2001/95/EG über "allgemeine Produktsicherheit" wird abgelöst durch die EU-Verordnung 2023/988. Es gilt eine Übergangsfrist bis 13.12.2024. Die neue Verordnung ersetzt auch die Richtlinie 87/357/EWG.

  • 01.06.2023: Maschinenrichtlinie: Es gibt eine neue Version vom 22.04.2023 (Anhänge) der kommenden EU-Verordnung über Maschinenprodukte.

  • 07.03.2023: Ein EU-Konformitätsbewertungsverfahren ist erforderlich, egal wie groß die Produktionsmenge ist. Fällt ein Produkt unter eine EU-Richtlinie oder eine EU-Verordnung, die ein Konformitätsbewertungsverfahren fordert, ist das Konformitätsbewertungsverfahren auch für ein Einzelstück erforderlich. Ein Konformitätsbewertungsverfahren ist auch erforderlich, wenn sie das Gerät nur im eigenen Unternehmen einsetzen.

  • 16.02.2023: Die Bestimmung der Produktgrenzen ist wesentlich für die Risikobeurteilung und das EG/EU-Konformitätsbewertungsverfahren. Die Grenzen sind dabei nicht nur geometrischer Art, sondern viel weiter zu fassen. Beispiele:
    • Fernwirkung durch Wärmestrahlung oder Licht / Laser.
    • Für den Servicetechniker, der Maschinen-Schaltschränke öffnet, gelten andere Grenzen als für den Nutzer der dort keinen Zugang hat.
    • Die Menge der produzierten Geräte kann ebenfalls als eine Grenze aufgefasst werden, da die produzierte Menge Auswirkungen auf die erforderliche Marktbeobachtung hat.

  • 27.01.2023: Ergonomie spielt in der Produktsicherheit und im Arbeitsschutz eine Rolle. Normalerweise sollten die Hersteller die wesentliche Aspekte der Ergonomie betrachete haben, damit keine Schäden an der Gesundheit der Nutzer entstehen. Die umfangreichen Arbeitsgrundlagen der BAuA und der Berufsgenossenschaften zeigen aber, dass es einen enormen Nachholbedarf bei den Herstellern gibt.
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